Indexvereinbarung
Durch einen Indexmietvertrag soll erreicht werden, dass die Miete den wirtschaftlichen Veränderungen der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte jeweils angepasst wird. Die Vertragsparteien können daher schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird, so sieht es § 557b BGB vor. Anhand der vom Statistischen Bundesamt gewonnen Daten kann ermittelt werden, inwieweit die Lebenshaltungskosten gestiegen oder gefallen sind. Auf der Grundlage der jeweiligen Preisentwicklung ist auch eine Mietsenkung möglich, jedoch unwahrscheinlich. (Quelle: https://www.mietrecht.de/mietvertrag/mietvertrag-arten/indexmietvertrag.html)
An der Zahlungsposition der Grundmiete können Sie angeben, ob es sich um eine indizierte Miete handeln soll. Hier aktiviert Sie die Option Indiziert:
Beachten Sie bitte, dass Sie bei einer indizierten Miete keine manuelle Mieterhöhungen durchführen können. Die Erhöhungen werden nur die Entwicklung des entsprechenden Preisindex vorgegeben und können dann ggf. angepasst werden. |
Damit die Position auch indiziert werden kann, müssen am Mietvertrag die entsprechenden Indexvereinbarungen festgelegt werden. Dies erfolgt in der Sektion Indexvereinbarungen:
Zum Aktivieren des Index aktivieren Sie die Option Anpassung. Anschließend können Sie den Preisindex und die Indexart angeben.
Die Bedingungen, wann es zu einer Anpassung kommt geben Sie im Feld bei Veränderung von, Prozente und Punkte ein.
Beispiel: Steigt der Index um mehr als 0,5 Punkte, so erfolgt eine Anpassung der Miete. Diese kann jährlich bzw. für eine Anzahl von Monaten erfolgen. Die Höhe der Anpassung kann konstant erfolgen oder sich auf die Indexerhöhung beziehen. Ebenso kann sie auf den Ausgangswert bezogen werden oder auf den jeweils erhöhten Betrag. Beim Mietvertrag ist es möglich, eine Anpassung erst nach einer bestimmten Sperrzeit vorzunehmen. Die Sperrfrist tragen sie in der rechten Seite ein. |
Wählen Sie welcher Index als Grundlage für die Berechnung der Erhöhung genutzt werden soll – der monatliche oder der jährliche Durchschnittsindex. |
Wählen Sie, welcher Monat des entsprechenden Index Sie verwenden wollen. Hier wird üblicherweise der gleiche Monat als Basis genommen, in der auch der Mietvertrag beginnt. |
Durch die Angabe einer Sperrfrist, können Sie festlegen, ab wann die erste mögliche Indexanpassung erfolgen soll ohne, dass der Vertrag vorher erhöht werden kann, z.B. wenn Sie einen Vertrag haben, in dem die ersten 3 Jahre keine Erhöhung erfolgen soll. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann dann der Vertrag angepasst werden. Bei der Angabe der Sperrfrist wird vom Vertragsbeginn aus gerechnet oder Sie geben direkt ein Datum ein, bis zu welchem nicht angepasst werden kann. Aktivieren Sie die Option Anpassung mit Ablauf der Sperrfrist, so wird Ihnen sofort nach Ablauf der Sperrfrist eine mögliche Erhöhung vorgeschlagen. Deaktivieren Sie die Option, so wird auf die Sperrfrist die im nächsten Schritt angegeben Bedingungen dazu berechnet, z.B. Anpassung alle 2 Monate, dann werden auf die Sperrfrist noch weitere zwei Monate keine Anpassungen durchgeführt. |
Eingabe, ob die nachstehende Prozent- oder Punktzahl größer oder größer gleich sein muss bzw. wird das Feld freigelassen, wenn der Index jährlich angepasst wird. |
Der Index kann sich um Prozentzahlen verändern, aber auch um Punkte, was sozusagen die Maßeinheit für die Indexangabe ist. Hier folgt die Eingabe, ab welcher Prozentzahl der Index überhaupt angepasst werden soll. Sie können nur eine Angabe vornehmen, entweder % oder Punkte. |
Hier wird ein Häkchen gesetzt, wenn der Index jährlich an den nach einem Jahr aktuellen Index angepasst werden soll. |
Alle wie viel Monate wird der Index erhöht. Hierbei ist es irrelevant wie hoch sich der Index erhöht. Die Erhöhung wird 1:1 weitergegeben. |
Ein Beispiel: Wenn der Ausgangsindex zum 01.12. beginnt und die Erhöhung aber im Juni erfolgen soll, dann geben Sie bei immer im Monat Juni an. So wird bereits der Zeitraum zwischen Dezember und Juni zur Berechnung berücksichtigt und die Erhöhung erfolgt dann immer im Juni.
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Wie viel Prozent des erhöhten Index sollen übernommen werden. Üblicherweise wird eine Erhöhung um 100% weitergegeben.
Bsp.: Berechnungsformel für Indexmiete Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Januar 2010 auf der Preisbasis 2010 99,0. Der aktuelle Index im März 2015 107,0. Um wie viel der Index jeweils gestiegen ist, berechnen Sie wie folgt: Neuer Indexstand : alter Indexstand x 100 - 100 = prozentuale Steigerung.
Also: 107,0 : 99,0 x 100 - 100 ergibt eine mögliche monatliche Mieterhöhung von 8,08 %. Bei einer Monatsmiete von 850,- € entspricht das einer monatlichen Mieterhöhung von 68,68 € , die Sie gegenüber Ihrem Mieter fordern könnten. |
WSK = Wertsteigerungsklausel. Bei Eingabe von beispielsweise 20% wird der Index um 20 % jeden Monat erhöht. Grundlage für beide Erhöhungen bildet dann entweder der Ausgangspreis oder die letzte Anpassung, was im nächsten Schritt festgelegt wird. |
Es gibt die Möglichkeit, die Indexberechnung zum Erstellen eines neuen Mietpreises vom Ausgangspreis vorzunehmen oder vom derzeitigen Index. |
Die eingetragenen Indexvereinbarungen gelten ab einem Monat nach der ersten Anpassung oder 2, 3 oder 6 Monate danach. Oder der Index wird automatisch angepasst. |
Da ein Index immer erst ca. 2 Monate nach dem betreffenden Monat bekannt wird, kann automatisch im Nachhinein der Index erhöht werden, nur dass man dies dem Mieter natürlich erst ca. 2 Monate später mitteilen und abbuchen kann. |
Ein Beispiel für eine jährliche Anpassung kann wie folgt aussehen:
Ihre Eingabe beenden Sie mit Speichern und Schließen.
Die möglichen Erhöhungen, die sich aus der Indexanpassung ergeben, finden Sie in der Sektion mögliche Anpassungen am Mietvertrag wieder bzw. über den Arbeitsablauf Zahlungen anpassen auf der Startseite.